Ein Waffenstillstand zwischen Israel und der Hamas würde das Völkerrecht brechen

Das Völkerrecht hat präzise Form und Inhalt. Es kann nicht von Terrororganisationen erfunden und neuerfunden werden. Solche Gesetze unterstützen nicht die auf Hoffnung gründende Annahme von Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen souveränen Staaten und kriminellen Banden.

Israel und die Hamas könnten immer noch eine Vereinbarung zu einem „Waffenstillstand“ schließen. Aber weil die jihadistische Terrororganisation immer noch ganz Israel als „besetztes Palästina“ betrachtet, wird diese Vereinbarung mit größter Wahrscheinlichkeit fehlschlagen. Entsprechend wird es für Israel wie für die „internationale Gemeinschaft“ abträgliche Folgen für das internationale Recht haben. Einige dieser Folgen wären „kraftvervielfachend“ und unabänderlich.

Es ist höchste Zeit für realistisches Verständnis dieser dringenden Sachverhalte.

Der sofortige Effekt eines etwaigen erwarteten Waffenstillstandsvereinbarung bestünde darin, heimtückischen Terror-Kriminellen auf der Stelle beschmutzende Weise Legitimität verliehen würde. Die längerfristige Auswirkung wäre die Aushöhlung der Autorität des Völkerrechts im Allgemeinen und der Erweiterung der Aussicht auf einen ständigen regionalen Krieg.

Im Prinzip oder zumindest wären selbst solch schlimme Auswirkungen akzeptabel, wenn sie von einer Rückkehr von Geiseln (auf kriminelle Weise verschleppte Bürger aus mehr als zwanzig verschiedenen Ländern, darunter ein einjähriges Kind) begleitet sein würden, aber solche Menschlichkeit kann von der Hamas nicht erwartet werden. Wenn die Hamas tatsächlich zufällig wirklich einige der noch lebenden Geiseln zurückgeben würde, würde sie diese „Großzügigkeit“ mit Sicherheit durch den Versuch ausgleichen, die Gräueltaten des 7. Oktobers zu späteren Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten zu wiederholen.

Es gibt weitere rechtliche Details. Kein zuverlässiges Rechtssystem kann eine Übereinkunft zwischen einer legitimen nationalen Regierung und einer barbarischen, kriminellen Organisation fördern oder zulassen. Auch wenn es denkbar ist, dass Israel wie auch die Hamas von jeder versprochenen Einstellung der Feindseligkeiten profitieren könnten, wären die Gesamtkosten für Israelis wie für die Palästinenser plausibel höher als die angenommenen Vorteile. Selbst wenn Israel die Rückkehr einiger Geiseln erwarten könnte, würde die Hamas (die Islamische Widerstandsbewegung) dadurch Anreize haben in der Zukunft Geiselnahme-Operationen zu starten. Für den Fall, dass jemand es vergessen hat: Die Hamas ist in ihrem tiefsten Inneren von „kriminellen Absichten“ oder mens rea motiviert.

Die Hamas ist eine illegale Organisation. Diese inhärente Illegalität folgt aus der weitreichenden Kriminalisierung des Terrorismus, die im bindenden Völkerrecht erkennbar ist. Solch ein grundlegender Status darf bei einer Vereinbarung durch die Vermittlung Dritter (z.B. den USA) niemals übersehen werden, so gutmeinend auch immer sie sei mögen.

Vor den uralten hebräischen Gesetzen aus dem Deuteronomium (5. Buch Mose) gab es bereits festgelegte Regeln für die Kriegsführung. Heute sind diese rechtverbindlichen Normen (übergeordnete Regeln, die niemals gebrochen werden dürfen) für Rebellen-Kampftruppen bindend, nicht nur für traditionell uniformierte nationale Armeen. Auffällig ist, dass diese Regeln der Erklärung von St. Petersburg (1868) entstammen, einer Bestimmungsverordnung, die noch früheren Beschränkungen folgten, die in der Ersten Genfer Konvention festgelegt wurden.

Gemäß langjährigem Völkerrecht „sind die Mittel, die eingesetzt werden können, um einem Feind zu schaden, nicht unbegrenzt“. Egal, wie mutmaßlich gerecht die Sache ist, die absichtliche Verstümmlung, Vergewaltigung und Ermordung von Nichtkombattanten ist immer ein Verbrechen. Das Ziel darf nie die Mittel rechtfertigen. Bezüglich des Todes vieler palästinensisch-arabischer Zivilisten durch israelischen Beschuss, so sind diese Schäden keine absichtlichen Verletzungen des Kriegsrechts. Die stellen das komplett unbeabsichtigte Ergebnis notwendiger Terrorbekämpfungsmaßnahmen dar, keine „kriminelle Absicht“. Im Gazastreifen sind solche Schäden das begleitende Ergebnis davon, dass die Hamas auf „humanitäre Schutzschilde“ zurückgreift. Der technische Name für das anhaltende islamistische Verbrechen lautet „Niederträchtigkeit“.

Wann immer die Hamas oder andere palästinensische Terroristen das Recht auf „alle notwendigen Mittel“ beanspruchen, beabsichtigen sie zu täuschen. Selbst wenn ihre damit verbundenen Forderungen nach „nationaler Selbstbestimmung“ irgendwie vernünftig wären, gäbe es immer noch deutlich spürbare Grenzen für erlaubte Ziele und legitime Waffen.

Alle Aufrufe von „Free Palestine from the River to the Sea“ rufen offensichtlich zur Vernichtung auf. Im Recht gelten solche Aufrufe immer als Ausdruck der „Absicht Völkermord zu begehen“. Umgekehrt haben, was immer man auch von sogenannten Demonstranten hört, von Israel zugefügte Leid an perfide als palästinensisch-arabischer Schutzschild-Bevölkerung nichts mit Völkermord zu tun. Diese Schädigungen bleiben die nicht vermeidbaren Nebenwirkungen des unauslöschlichen Rechts Israel auf Selbstschutz.

Das Völkerrecht hat präzise Form und Inhalt. Es kann nicht von Terrororganisationen oder angehenden Staaten (hier „Palästina“) erfunden und neu erfunden werden, um es an schmale geostrategische Interessen anzupassen. Noch am 29. November 2012 wurde die palästinensische Autonomiebehörde von der UNO-Vollversammlung in den Status eines „Nichtmitglieds-Beobachterstaats“ erhoben, aber die PA erklärte sich in der Folge für nicht existent.

Am 3. Januar 2013 „verfügte“ Mahmud Abbas die Aufnahme der „ehemaligen“ PA in den „Staat Palästina“. Dieser Verwaltungsakt eliminierte zwar die PA, schuf aber keinen neuen arabischen Staat. Sieht man von Abbas‘ rechtswidriger Weigerung ab, die volle Souveränität direkt mit Israel auszuhandeln, so bleiben „Palästina“ weit hinter den kodifizierten Kriterien an einen „Nichtmitglied-Beobachterstaat“ zurück, die an den herrschenden nationalen Vertrag für Eigenstaatlichkeit gestellt werden: Eine Verfassung auf Grundlage der Rechte und Pflichten eines Staates (alias die „Montevideo-Konvention“) von 1934.

Es gibt weitere Details: „Nationale Befreiungsbewegungen“, die es versäumen den Test der „gerechten Mittel“ zu bestehen, sind niemals legitim. Selbst wenn man das Argument akzeptieren sollte, dass die Ziele der Hamas die identifizierbaren Kriterien eine „gerechten Sache“ erfüllen, würden sie die zusätzlichen Begrenzungsstandards der Differenzierung, Verhältnismäßigkeit und militärischen Notwendigkeit nicht erfüllen. Diese Standards sind zwingend und werden auf aufständische Organisationen angewandt: (1) der allgemeine Artikel 3 der Vierten Genfer Konvention von 1949; und (2) den beiden Protokollen zu dieser Konvention von 1977.

Dieselben Standards sind über das aufgrund des breiteren Gewohnheits- und herkömmlichen Völkerrechts auch für alle Kombattanten bindend, darunter Artikel 1 der Präambel der Vierten Haager Konvention von 1907. Diese „Martens-Klausel“ genannte Regel macht „alle Menschen“ dafür verantwortlich die „Gesetze der Menschlichkeit“ und die „Gebote des öffentlichen Gewissens“ einzuhalten.

Im Kern muss die Anwendung von Gewalt durch palästinensisch-arabische Aufständische zweimal beurteilt werden: einmal bezüglich der Richtigkeit des Ziels und einmal in Bezug auf die Richtigkeit der eingesetzten Mittel. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn die Hamas irgendwie gesetzeskonform damit wäre einen palästinensischen Staat aus dem immer noch lebendigen Leib Israels zu schneiden, wären die zur Erreichung dieses Ziels eingesetzten Mittel (Terror, Vergewaltigung und Mord) eindeutig gesetzeswidrig.

Die ungeheuerlichen Verbrechen die von Hamas-Terroristen begangen wurden, gebieten allgemeine Zusammenarbeit bei Verhaftung und Bestrafung. Als Bestrafenden von „gravierenden Verstößen“ gegen das Völkerrecht, wird von allen Staaten erwartet die einzelnen terroristischen Täter zu suchen und vor Gericht zu stellen oder auszuliefern. Unter keinen Umständen ist es einem bestehenden Staat erlaubt „Waffenstillstands“-Vereinbarungen mit einer eindeutig kriminellen, nichtstaatlichen Organisation zu schließen.

Die Folgen sind klar. In der abschließenden Analyse sollte die breite internationale Gemeinschaft mit Israel daran arbeiten, die Hamas zu delegitimieren und zu entwaffnen, nicht eine in sich illegale und Krieg fördernde „Waffenstillstandsvereinbarung“ zu vermitteln. Mit der Initiierung einer solche Vereinbarung würde Israel die Pläne der Hamas den jüdischen Staat aufzulösen und in der Region Chaos zu stiften, praktisch verstärken.

Eine Waffenstillstandsvereinbarung hätte für Israel möglicherweise kurzfristig Vorteile, aber nur auf Kosten verschiedener unerträglicher langfristiger Kosten. Es ist plausibel, dass die unmittelbaren Vorteile eines Waffenstillstands die Geiseln nicht zurückbringen. Darüber hinaus könnten die vorhersehbaren Kosten in einer nicht allzu fernen Zukunft zu existenziellen werden. Das ist aufgrund der Verbindungen der Hamas zum Iran und dessen Verbindungen zu Nordkorea besonders wahrscheinlich.

Das Völkerrecht verdeutlicht und kodifiziert Jahrtausende menschlicher Weisheit. Solches Recht unterstützt nicht die auf Hoffnung basierende Übernahme von Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen souveränen Staaten und kriminellen Banden.

Im Fall von Israel und der Hamas offenbart die Geschichte, dass jede Freilassung von Terroristen oder ein Austausch zu neuen Akten der Geiselnahme und des jihadistischen Barbarentums führen wird.

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