Staatsanwaltschaft gewährt Hakenkreuzen Absolution: Freisprüche für Erziehungsmedien, Verurteilungen für Andere

In der “Badischen Zeitung” vom 27. Januar 2026 wurde der Fall eines Schülers beschrieben, der unvermittelt vor der Abschlussprüfung einer Berufsschule laut „Heil Hitler!“ gerufen hatte, die Grußformel der NSDAP, die es gottlob lange nicht mehr gibt. Wen er damit grüßen wollte? Er muss wohl volljährig gewesen sein, wenn der Fall in einer Berufsschule stattfand. Ein solches Verhalten unterliegt dem Paragraphen 86a Strafgesetzbuch, „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“. Die Staatsanwaltschaft Freiburg erkannte darin gleichwohl keine Straftat: Den Hitler-Gruß hätten ja nur 22 Schüler gehört, was nicht als „öffentlich“ gelte – und eine öffentliche Verbreitung wäre laut Strafgesetzbuch nämlich die Voraussetzung für eine Strafbarkeit. Aber: Genau neben diesem vierspaltigen Artikel wird von der Zeitung „erklärt“, dass der nationalsozialistische Ausspruch zusammen mit dem schräg nach oben erhobenen rechten Arm – dem Hitlergruß – erfolgt sei. Unter der an Kinder gerichteten Erklärung wird dann aber kein solches Bild mit erhobenem Arm gezeigt, sondern der leibhaftige Hitler mit der üblichen Hakenkreuzbinde am Arm. Aufschlussreich hierbei: Das gedruckte Hakenkreuz war nicht durchgestrichen oder unkenntlich gemacht. Ausführlicher beschrieben und „eingeordnet“ hatte ich den Fall hier.