Wer fragt, ob Israels Handlungen gegen internationales Recht verstoßen, stellt nicht die richtige Frage.
Vorbemerkung: Ich teile die Feststellung des ersten Absatzes nicht, dass der Rechtsrahmen denen recht gibt, die sagen, der Angriff sei nicht völkerrechtskonform. Interessant ist und zur Diskussion stelle ich den Rest des Artikels. [Anm. Abseits vom Mainstream – HEPLEV]
Viele Experten argumentieren, dass die gemeinsamen israelisch‑amerikanischen Luftangriffe gegen den Iran völkerrechtswidrig seien – dass keine unmittelbare Bedrohung existiert habe, die den Einsatz von Gewalt gerechtfertigt hätte. In Bezug auf den bestehenden Rechtsrahmen haben sie recht. Aber genau dieser Rahmen ist das Problem.
Die UNO-Charta, die Genfer Konventionen und das Völkergewohnheitsrecht wurden auf der Grundlage eines bestimmten Aggressionsmodells geschaffen: Armeen, die sich an Grenzen massieren; Angriffe, die plötzlich und klar erkennbar sind; Bedrohungen, die eine eindeutige Schwelle der Unmittelbarkeit überschreiten. Nach diesem Modell darf ein Staat nur dann in Selbstverteidigung handeln, wenn ein Angriff im Gange ist oder unmissverständlich unmittelbar bevorsteht.
Dieses Modell ergab Sinn für die Welt, für die es entworfen wurde.
Die Bedrohung, die der Iran für Israel – und für die regionale Stabilität insgesamt – darstellt, passt nicht in dieses Modell. Sie wurde langsam aufgebaut, über Jahrzehnte hinweg, durch Stellvertreter‑Terrornetzwerke, die Entwicklung ballistischer Raketen, Forschung an Nuklearwaffen und unablässige Aufrufe zur Vernichtung eines UNO-Mitgliedstaates. Jeder einzelne Schritt bleibt, für sich betrachtet, knapp unter der Schwelle, die eine militärische Reaktion rechtlich rechtfertigen würde. Die Aggression erfolgt schrittweise.
Das Völkerrecht hat keine angemessene Antwort auf einen Staat, der Stellvertreterkräfte unterstützt, die seine Nachbarn angreifen, der internationale Inspektoren systematisch belügt, Terrororganisationen bewaffnet, die weltweit Zivilisten ins Visier nehmen, und der auf eine Waffenfähigkeit hinarbeitet – während die Zeit läuft. Die rechtliche Standardantwort lautet: warten. Warten auf formale Unmittelbarkeit. Warten auf unbestreitbare Beweise. Warten, bis die Bedrohung so weit fortgeschritten ist, dass sie nicht mehr gestoppt werden kann.
Für die meisten Länder ist Warten eine tragfähige Strategie. Für einen kleinen Staat, dessen Gegner geschworen haben, ihn zu vernichten, ist es ein Spiel mit dem nationalen Überleben.
Es gibt eine zweite Dimension, die das Völkerrecht nicht erfasst: Abschreckungslogik. Israel hat inzwischen nachweislich gezeigt, dass jeder, der einen großen Angriff plant oder finanziert, früher oder später Konsequenzen zu erwarten hat. Diese Glaubwürdigkeit ist selbst eine Form der Kriegsverhinderung. Sie verändert die Kalkulation zukünftiger Terror-Sponsoren. Nach dem Massaker bei den Olympischen Spielen in München und nach dem 7. Oktober hat Israel klargemacht, dass jede beteiligte Partei am Ende den Preis zahlen wird. Der Iran ist der wichtigste finanzielle und militärische Unterstützer der Hamas. Das einzige Gegenmittel dagegen ist eine Reaktion auf der Ebene gezielter Tötungen, um zukünftige Angriffe abzuschrecken.
Das Völkerrecht bietet keinen Rahmen, um zu beurteilen, ob eine solche Abschreckung die Gesamtwahrscheinlichkeit eines Massenkonflikts verringert. Es bewertet nur die Rechtmäßigkeit der einzelnen Handlung. Aber ein Staat wie Israel kann es sich nicht leisten, zu experimentieren. Abschreckung ist eine seiner wichtigsten Waffen, und es erscheint logisch, dass etwa nach der Ausschaltung früherer Hisbollah‑Führer der aktuelle Führer sehr viel vorsichtiger sein wird, bevor er einen Angriff beschließt.

Das Argument, dass das Überleben Maßnahmen rechtfertigt, die über kodifizierte rechtliche Schwellen hinausgehen, ist nicht neu und es wurde missbraucht. Präventivkrieg ist eine der gefährlichsten Doktrinen der internationalen Beziehungen. Jeder Staat, der sich auf eine existenzielle Ausnahme beruft, muss eine hohe Beweislast erfüllen: Die Bedrohung muss anhaltend, dokumentiert und schwerwiegend sein; Alternativen müssen ausgeschöpft worden sein; und Verhältnismäßigkeit muss gewahrt und nachvollziehbar sein. Diese Doktrin darf kein Blankoscheck für aggressives Handeln durch welches Land auch immer sein, damit es langfristige Selbstverteidigung behaupten kann. Aber hier geht es um legitime existentielle Ängste, nicht um Vorwände, Kriege zu beginnen. Das Völkerrecht kann zwischen beidem nicht unterscheiden, aber das bedeutet nicht, dass ein Staat unter realer Bedrohung warten muss, bis seine Feinde genug Stärke gewonnen haben, um ihn zu vernichten.
Im Fall des Iran ist die Beweislage umfangreich und öffentlich vorhanden. Die iranischen Stellvertreter haben absichtlich Zivilisten auf mehreren Kontinenten ins Visier genommen. Die eigenen Raketenangriffe des Iran in den vergangenen 24 Stunden – gerichtet auf Hotels in Dubai und ein Wohngebäude in Bahrain, weit entfernt von jeder militärischen Einrichtung – bestätigen, dass die Auswahl von Zivilisten als Ziel beabsichtigt ist. Das Muster ist eindeutig. Die Beweislast ist in diesem Fall erfüllt.
Der Iran behauptet, er greife nur militärische Ziele an. Die Ereignisse dieses Wochenendes haben diese Behauptung unhaltbar gemacht.
In all dem liegt eine Ironie. Israel wird regelmäßig beschuldigt, das Völkerrecht zu verletzen, ganz gleich, wie sorgfältig es sich daran hält. Dieser anhaltende schlechte Wille hat eine perverse Folge: Er senkt die Image-Kosten dafür, in echten Notlagen außerhalb des rechtlichen Rahmens zu handeln. Wenn Regeln asymmetrisch angewandt werden, verlieren sie ihre moralische Autorität. Israel hat diese Asymmetrie nicht geschaffen. Es hat lediglich gelernt, innerhalb dieser Asymmetrie zu operieren.
Damit ist nicht gemeint, dass das Völkerrecht verworfen werden sollte. Gemeint ist, dass der bestehende Rahmen eine strukturelle Lücke hat. Er wurde nicht dafür geschaffen, eine existenzielle Aggression in Zeitlupe zu erfassen – den bewussten, geduldigen Aufbau einer Bedrohung unterhalb der Schwelle zur Unmittelbarkeit, über Jahrzehnte hinweg. Bedrohte Staaten zu zwingen, diese Anhäufung zu absorbieren, bis sie eine formale rechtliche Linie überschreitet, verhindert keinen Krieg: Es erhöht die Wahrscheinlichkeit eines weitaus katastrophaleren.
Wenn das internationale System diese Art von Bedrohung nicht erfassen kann, muss es sich weiterentwickeln. Die Doktrin der Unmittelbarkeit braucht einen Rahmen für anhaltende, dokumentierte, existenzielle Aggression – einen Rahmen, der hohe Anforderungen an Beweise und Verhältnismäßigkeit stellt, aber nicht verlangt, dass ein kleiner Staat auf einen Schlag wartet, den er möglicherweise nicht überlebt.
Das Völkerrecht muss sich weiterentwickeln, damit es seinen eigenen erklärten Zweck ernst nehmen kann.

