* von Maurice Hirsch, Palestinian Media Watch, 1. Juli 2020
Übernommen von Abseits vom Mainstream – Heplev
Einleitung
Israel hat angekündigt, dass es israelisches Zivilrecht auf Bereiche von Judäa und Samaria sowie das Jordantal (das Gebiet, das von Jordanien nach 1948 in „Westbank“ umbenannt wurde) anwenden will, entweder am oder nach dem 1. Juli 2020. Obwohl das von manchen als übereilte politische Entscheidung betrachtet wird, lautet die fundamentalere Frage: Hat Israel nach dem Völkerrecht das Recht, das zu tun?
Die Antwort auf diese Frage ist ein klares – Ja.
- Der Völkerbund wies 1922 ganz Israel, einschließlich dieser Gebiete, dem Zweck zu, eine nationale jüdische Heimstatt zu schaffen. Kein anderes international anerkanntes Instrument hat diese Entscheidung ersetzt.
- Die arabischen Länder und die meisten arabischen Einwohner des vom britischen Mandat kontrollierten Palästina lehnten den UNO-Teilungsplan von 1947 ab, also hat dieser heute gemäß dem Völkerrecht keine Bedeutung.
- Kein anderes Land hat einen legalen Anspruch auf das Territorium.
- Judäa und Samaria sowie das Jordantal sind nie durch Staatsgrenzen vom Rest Israels abgetrennt worden.
- Die Anwendung israelischen Rechts auf Judäa, Samaria und das Jordantal sollte nicht als „Annexion“ bezeichnet werden, da Annexion die Aneignung von Territorium durch einen Staat auf Kosten eines anderen Staates ist.
Dementsprechend hat Israel gemäß dem Völkerrecht das Recht sein Zivilrecht auf diese Bereiche anzuwenden.
Der historisch-rechtliche Status von Judäa, Samaria und dem Jordantal 1517 bis 2020
Von 1517 bis 1917 war der gesamte Bereich Israels, einschließlich Judäas, Samarias und des Jordantals, Teil des Osmanischen Reichs. Während dieser Periode gab es in der Gegend keinen unabhängigen, souveränen Staat.
1916 trafen die britischen und französischen Imperien im Vorgriff auf das Ende des Ersten Weltkriegs unter Mitwirkung des Russischen Reiches eine Vereinbarung die Kontrolle über den Nahen Osten unter sich aufzuteilen. Die als „Sykes-Picot-Abkommen“ bekannte Vereinbarung teilte die Einflussbereiche und Kontrolle in einem Großteil des Nahen Ostens zwischen den beiden Reichen so auf, wie in der folgenden Karte dargestellt:
1917 gab die britische Regierung die Balfour-Erklärung ab:
Die Regierung Seiner Majestät betrachtet mit Wohlwollen die Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina und wird ihr Bestes tun, die Erreichung dieses Zieles zu erleichtern, mit der Maßgabe, dass nichts geschehen soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte der bestehenden nicht-jüdischen Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und den politischen Status der Juden in anderen Ländern in Frage stellen könnte. (Hervorhebung hinzugefügt)
Beim Treffen in San Remo in Italien im April 1920, wo die Zukunft der früheren Territorien des osmanischen Reiches diskutiert wurde, beschlossen die Haupt-Alliierten, die die Deutschen und die Osmanen besiegt hatten, dass einige Gebiete Staaten werden sollten. Was „Palästina“ betrifft, so beschlossen die Alliierten:
„Das Mandat wird dafür verantwortlich sein, die ursprünglich am 2. November 1917 von der britischen Regierung gemachte und von den anderen alliierten Mächten übernommene Erklärung zugunsten der Gründung einer nationalen Heimstatt für das jüdische Volk in Palästina umzusetzen.“
Damals bestand „Palästina“ aus Israel (einschließlich Judäa, Samaria und dem Jordantal) sowie dem Territorium, das heute Jordanien ist.
Der Beschluss von San Remo wurde 1922 im Völkerbund-Mandat für Palästina verankert.
Die Präambel des Mandats bestätigte die Balfour-Erklärung und bestätigte erneut die historische Verbindung des jüdischen Volks zum Land Israel mit diesen Worten:
In Anbetracht dessen, dass die alliierten Hauptmächte … ferner übereingekommen sind, dass der Mandatar verantwortlich sein soll für die Verwirklichung der ursprünglich am 2. November 1917 durch die Regierung Seiner Britischen Majestät erlassenen und von den erwähnten Mächten anerkannten Deklaration zugunsten der Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina, wobei klar verstanden ist, dass nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und die religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und die politische Stellung, deren sich die Juden in irgendeinem anderen Lande erfreuen, beeinträchtigen würde;
und
dass dadurch die Anerkennung der historischen Verknüpftheit (historical connection) des jüdischen Volkes mit Palästina und der Grundlagen für die Wiedererrichtung seiner nationalen Heimstätte in diesem Lande erfolgt ist. (Hervorhebung hinzugefügt)
1923 wurde in Übereinstimmung mit Artikel 25 des Mandats eine Entscheidung getroffen das Mandat Palästina in zwei Instanzen zu teilen – „Palästina“ westlich des Jordan und „Transjordanien“, das mit der Zeit (1948) als Haschemitisches Königreich Jordanien anerkannt werden sollte. Die Vorkehrungen des Mandats zur Gründung der jüdischen nationalen Heimstatt, einschließlich durch Ansiedlung von Juden in dem Land, traf weiter auf das gesamte Gebiet westlich des Jordan zu. Die folgen Karte illustriert diese Teilung:
Während Artikel 80 der Charta der neu einberufenen Vereinten Nationen (die den Völkerbund ersetzen) die vom Mandat dem jüdischen Volk gewährten Rechte wahrte, ging die UNO in der Folge des Zweiten Weltkriegs erneut die Palästina-Frage an. Nach Betrachtung der verschiedenen vorgelegten Empfehlungen beschloss die Vollversammlung der UNO am 29. November 1947 die Resolution 181, bekannt als „Teilungsplan für Palästina“. Diese Resolution wollte das verbleibende Territorium Palästina in zwei neue Staaten teilen – einen jüdischen Staat und einen arabischen Staat – wobei die vorgesehenen neuen Grenzen der entstehenden Staaten in der folgenden Illustration zu erkennen sind:
Im Teilungsplan der UNO taucht kein Hinweis auf den Begriff „Westbank“ auf. Fakt ist: Bei der Ziehung der Grenzen des „arabischen Staates“ sagt die Resolution ausdrücklich: „Die Grenze auf dem Bergland westlich von Samaria und Judäa beginnt am Jordan“.
Während Repräsentanten des jüdischen Volks den Teilungsplan akzeptierten, lehnten ihn die arabischen Repräsentanten und die umliegenden arabischen Länder in seiner Gesamtheit ab und begannen aktive Vorbereitungen, um das gesamte Gebiet militärisch zu erobern. Die Reaktion der arabischen Repräsentanten und Länder machte die Umsetzung der Resolution 181 der UNO-Vollversammlung unmöglich und sie wurde nie vom UNO-Sicherheitsrat bestätigt.
Am 14. Mai 1948 erklärte Israel seine Unabhängigkeit, ohne seine Grenzen festzulegen. Der neue Staat wurde sofort von einer Koalition aus 5 arabischen Staaten sowie von arabischen Kräften im ehemaligen Mandatsgebiet angegriffen, die zusammen anstrebten ihn auszulöschen. Die ägyptischen Streitkräfte griffen von Süden aus an, die libanesischen und syrischen von Norden und die jordanischen, begleitet von irakischen Kräften, griffen von Osten aus an.
Die jordanischen Streitkräfte attackierten und besetzten Judäa, Samaria und das Jordantal, die sie dann – zum ersten Mal – als „die Westbank“ bezeichneten. Die dieses Gebiet besetzenden jordanischen Streitkräfte zerstörten die bestehenden jüdischen Gemeinden und töteten oder vertrieben ihre Einwohner.
1949 schloss Israel „Waffenstillstands“-Abkommen mit den benachbarten arabischen Staaten. Die Waffenstillstandsvereinbarung mit Jordanien bestimmte, dass die gezogenen Demarkationslinien unter keinen Umständen als „Grenzen“ betrachtet werden dürfen.
So erklärte Artikel II der Waffenstillstandsvereinbarung:
Es wird zudem anerkannt, dass keine Vorkehrung dieser Vereinbarung in irgendeiner Weise die Rechte, Ansprüche und Haltung einer der Parteien hierzu einer endgültigen Friedensregelung der Palästinafrage vorgreifen soll; die Vorkehrungen dieser Vereinbarung sind ausschließlich durch militärische Überlegungen angeordnet.
Artikel VI.9 derselben Vereinbarung schreibt vor:
Die in den Artikeln V und VI dieses Abkommens definierten Waffenstillstandsabgrenzungslinien werden von den Vertragsparteien unbeschadet künftiger territorialer Siedlungen oder Grenzlinien oder der diesbezüglichen Ansprüche einer Vertragspartei vereinbart.
Die Waffenstillstandslinien sollten dann als „Grüne Linie“ bekannt werden.
Ein jordanischer Versuch, Judäa, Samaria und das Jordantal zu annektieren, wurde von der internationalen Gemeinschaft abgelehnt.
Artikel 24 der ursprünglichen Charta der palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) legte fest: „Diese Organisation [die PLO] übt keinerlei territoriale Souveränität über die Westbank im haschemitischen Königreich Jordanien, im Gazastreifen oder im Bereich von Himmah aus.“
Im Juni 1967 griff Jordanien Israel erneut an. In Verteidigung gegen den Angriff vertrieb Israel die jordanischen Besatzer und eroberte die Kontrolle über Judäa, Samaria und das Jordantal.
Mehrere Monate nach dem Ende des Sechstage-Krieges, am 22. November 1967, verabschiedete die UNO die Resolution 242. Diese wird oft fälschlich so dargestellt, dass sie von Israel fordert, sich auf die Grenzen von vor 1967 zurückzuziehen. Tatsächlich lautet sie wie folgt:
Der Sicherheitsrat,
mit dem Ausdruck seiner anhaltenden Besorgnis über die ernste Situation im Nahen Osten,
unter Betonung der Unzulässigkeit des Gebietserwerbs durch Krieg und der Notwendigkeit, auf einen gerechten und dauerhaften Frieden hinzuarbeiten, in dem jeder Staat der Region in Sicherheit leben kann,
ferner unter Betonung dessen, dass alle Mitgliedstaaten mit der Annahme der Charta der Vereinten Nationen die Verpflichtung eingegangen sind, in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Charta zu handeln,
erklärt, dass die Verwirklichung der Grundsätze der Charta die Schaffung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten verlangt, der die Anwendung der beiden folgenden Grundsätze einschließen sollte:
- Rückzug der israelischen Streitkräfte aus Gebieten, die während des jüngsten Konflikts besetzt wurden;
- Beendigung jeder Geltendmachung des Kriegszustands beziehungsweise jedes Kriegszustands sowie Achtung und Anerkennung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit eines jeden Staates in der Region und seines Rechts, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen frei von Androhungen oder Akten der Gewalt in Frieden zu leben;
erklärt ferner, dass es notwendig ist,
- die Freiheit der Schifffahrt auf den internationalen Wasserwegen in der Region zu garantieren;
- eine gerechte Regelung des Flüchtlingsproblems herbeizuführen;
- die territoriale Unverletzlichkeit und politische Unabhängigkeit eines jeden Staates der Region durch Maßnahmen zu garantieren, die auch die Schaffung entmilitarisierter Zonen einschließen;
ersucht den Generalsekretär, einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der sich in den Nahen Osten begeben soll, um mit den beteiligten Staaten Verbindung aufzunehmen und zu unterhalten, mit dem Ziel, eine Einigung zu fördern und die Bemühungen zur Herbeiführung einer friedlichen und akzeptierten Regelung im Einklang mit den Bestimmungen und Grundsätzen dieser Resolution zu unterstützen; 4.ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat baldmöglichst über den Stand der Bemühungen des Sonderbeauftragten Bericht zu erstatten. [Hervorhebung hinzugefügt]
Die Resolution 242 verlangt von Israel nicht sich aus „allen besetzten Gebieten“ zurückzuziehen, sondern fordert einen gerechten und dauerhaften Frieden, der sowohl Abzug Israels aus „besetzten Gebieten“ als auch „Respekt für die und Anerkennung der Souveränität, territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit eines jeden Staates in dem Gebiet und ihr Recht in Frieden und sicheren sowie anerkannten Grenzen, frei von Bedrohung oder Gewaltakten zu leben“.
Frühere Entwürfe hatten zwar einen Rückzug Israels „aus den besetzten Gebieten“ vorgeschlagen, aber das Wort „den“ wurde in der vom Sicherheitsrat beschlossenen Endversion der Resolution gestrichen, um zu kennzeichnen, dass ein voller Rückzug Israels auf die 1949 eingerichteten Waffenstillstandslinien nicht gefordert ist.
Seit 1967 hat Israel Judäa, Samaria und das Jordantal über einen Militärbefehlshaber verwaltet. Im Gegensatz dazu wandte es seit kurz nach dem Sechstage-Krieg sein Zivilrecht auf umfangreiche Gebiete Jerusalems an.
Die Anwendung von israelischem Zivilrecht auf Judäa, Samaria und das Jordantal sollte nicht als „Annexion“ definiert werden, da sie nicht auf Kosten eines anderen Staates durchgeführt wird. Gemäß Rainer Hofmann in der Max Planck-Enzykolpädie für Internationales Recht bedeutet Annexion, „den gewaltsame Erwerb von Territorium durch einen Staat auf Kosten eines anderen Staates … Annexion steht im Gegensatz zur Übernahme von a) Terra Nullius [Latein für ‚Niemandsland‘]…“ [Hervorhebung hinzugefügt]