(zum Beitragsbild oben: Ernest F, CC BY-SA 3.0 , via Wikimedia Commons)
Scholzens Resterampe will vor den Neuwahlen im Februar kommenden Jahres unbedingt noch die Tötung von ungeborenen Lebens bis zur 22. Schwangerschaftswoche legalisieren lassen. Lindners FDP wird sich bei einer Abstimmung mutmaßlich enthalten.
Die Diskussion um den Termin der Neuwahl zum Bundestag ist kaum abgeklungen, da versuchen Scholz und seine Resterampe schon wieder faule Tricks. Sie wollen noch vor der Wahl im kommenden Februar die Legalisierung zur Tötung des ungeborenen Lebens, welche im §218 StGB unter Strafe gestellt ist, unbedingt noch durchdrücken. Das rot-grüne Restebündnis kann sich dabei laut Medienberichten auf die Unterstützung der politischen Linksaußen im Bundestag verlassen, Lindners Liberale werden sich bei einer etwaigen Abstimmung mutmaßlich enthalten, sich also nicht gegen die Tötung ungeborenen Lebens aussprechen.
Neben der AfD, die sich seit Beginn ihrer politischen Arbeit den Schutz des ungeborenen Lebens auf ihre Fahnen geschrieben hat, ist auch ersten Berichten zufolge Merz nicht wirklich angetan von dem Scholzschen Vorstoß. Laut Bericht bei tagesschau.de soll sich Merz sogar »ganz besonders empört« zu dem Ansinnen Scholz´ gezeigt haben: »Ich bin wirklich entsetzt darüber, dass derselbe Bundeskanzler, der immer wieder vom Zusammenhalt, vom Unterhaken und von Gemeinsinn spricht, mit auf der Liste dieses Gruppenantrages mit seiner Unterschrift erscheint.«
Allerdings sollte diese Empörung auch korrekt eingestuft werden: die Union selbst war es, die in der Vergangenheit regelmäßig Initiativen der AfD zum Schutz des ungeborenen Lebens bei Abstimmungen im Parlament blockiert respektive abgelehnt hat.
Dabei ist der Umgang mit dem §218 StGB in der Praxis in der Zwischenzeit relativ freigiebig. Derzeit sind Schwangerschaftsabbrüche laut Paragraf 218 des Strafgesetzbuches rechtswidrig. Tatsächlich bleiben sie in den ersten zwölf Wochen aber straffrei, wenn die Frau sich zuvor beraten lässt. Ohne Strafe bleibt ein Abbruch zudem, wenn medizinische Gründe vorliegen oder wenn er wegen einer Vergewaltigung vorgenommen wird.